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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma MaWo Haustechnik e.U

Wichtiger Hinweis: Diese Fassung wurde auf Basis der übermittelten Fotos sprachlich und praktisch überarbeitet. Sie ersetzt keine anwaltliche Prüfung, insbesondere bei Verbraucherbestimmungen, Haftung, Gewährleistung, Verzug, Preisänderungen und Gerichtsstand. Vor Veröffentlichung sollte die Endfassung in Österreich rechtlich geprüft werden. 

1. Geltung

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (MaWo Haustechnik e.U.) und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen, darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde. 

1.2. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (www.mawo-haustechnik.at) und wurden diese auch an den Kunden übermittelt.

1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.

1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung.

1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Angebot/Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.

2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen, auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern er diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden. 

2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlags auf die Kostenpflicht hingewiesen.

3. Preise

3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.

3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.

3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich vereinbart wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen. 

3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltvereinbarung angemessen, zu vergüten.

3.5. Wir sind aus eigenem wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 3 % hinsichtlich der Lohnkosten oder anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ändern, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.

3.6. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.

3.7. Verbrauchern gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.5 sowie bei Dauerschuldverhältnissen gemäß Punkt 3.6 nur bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist. 

3.8. Wird uns vom Kunden eine Anlieferung einschließlich Parkmöglichkeit nicht in einer Entfernung von maximal 100 Metern ermöglicht, ist der dadurch entstehende Mehraufwand gesondert zu vergüten. Ebenso kann für die Überwindung von Stockwerken ohne für die Beförderung sämtlicher Vertragsleistungen geeigneten Lift ein angemessener Zuschlag verrechnet werden. 

3.9. Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden gesondert verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

3.10. Erfolgt die Abrechnung nach Aufmaßen und ist im Vertrag eine gemeinsame Ermittlung der Aufmaße vereinbart, hat der Kunde bei Fernbleiben trotz zeitgerecht erfolgter Einladung zu beweisen, dass die ermittelten Aufmaße nicht richtig festgestellt wurden. 

4. Beigestellte Ware

4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden bereitgestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 10 % des Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materials zu berechnen.

4.2. Vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand unserer Gewährleistung.

4.3. Die Qualität, Eignung und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kunden.

5. Zahlung

5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.

5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Vereinbarung.

5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.

5.4. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir bei verschuldetem Zahlungsverzug berechtigt, Verzugszinsen im gesetzlich zulässigen Ausmaß zu verrechnen. 

5.5. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern jedoch nur im gesetzlich zulässigen Umfang.

5.6. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.

5.7. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

5.8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Gegenüber Verbrauchern gelten die zwingenden gesetzlichen Aufrechnungsrechte.

5.9. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist können gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) entfallen, soweit dies wirksam vereinbart und gesetzlich zulässig ist. 

5.10. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechende Mahnungen können bei verschuldetem 
Zahlungsverzug angemessene Mahnspesen im gesetzlich zulässigen Umfang verrechnet werden.

5.11. Der Kunde hat bei verschuldetem Zahlungsverzug die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen und angemessenen Kosten, insbesondere Mahn-, Inkasso- und Rechtsanwaltskosten, im gesetzlich zulässigen Umfang zu ersetzen. 

6. Bonitätsprüfung

6.1. Soweit gesetzlich zulässig und datenschutzrechtlich gedeckt, können zur Prüfung und zum Schutz berechtigter Gläubigerinteressen Bonitätsinformationen bei befugten Wirtschaftsauskunfteien eingeholt bzw. übermittelt werden. Die jeweils geltenden Datenschutzinformationen sind zu beachten.

7. Mitwirkungspflichten des Kunden

7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss erteilten Informationen umschrieben wurden oder die der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste. 

7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, mögliche Störungs- und Gefahrenquellen sowie erforderliche statische Angaben und allfällige projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 

7.3. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist unsere Leistung insoweit nicht mangelhaft, als eine Beeinträchtigung ausschließlich auf fehlende oder unrichtige Kundenangaben bzw. fehlende Mitwirkung zurückzuführen ist.

7.4. Der Kunde hat erforderliche Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und behördliche Bewilligungen auf seine Kosten zu veranlassen, soweit diese nicht ausdrücklich von uns übernommen wurden. 

7.5. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermenge ist vom Kunden auf dessen Kosten bereitzustellen.

7.6. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung, soweit nach Art und Umfang der Arbeiten erforderlich, geeignete und versperrbare Räume bzw. Flächen für Werkzeuge und Materialien zur Verfügung zu stellen. 

7.7. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass der Arbeits-, Montage- und Zugangsbereich vor Beginn unserer Arbeiten ausreichend vorbereitet, sicher und frei zugänglich ist. Zugänge, Durchgänge und die für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Flächen sind insbesondere von Möbeln, Kartons, Waren und sonstigen Gegenständen freizuhalten.

7.8. Wertvolle, empfindliche oder leicht beschädigbare Gegenstände sind vom Kunden vor Beginn der Arbeiten aus dem Arbeitsbereich zu entfernen. Gegenstände, die nicht entfernt werden können, sind vom Kunden ausreichend abzudecken bzw. gegen Staub, Verschmutzung und Beschädigung zu schützen.

7.9. Ist der Arbeitsbereich nicht ausreichend vorbereitet oder frei zugänglich, können notwendige Räum-, Abdeck- oder Schutzmaßnahmen – soweit möglich und zumutbar – gegen gesonderte Verrechnung des zusätzlichen Zeit- und Materialaufwandes durchgeführt werden. Ist eine sichere oder ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten nicht möglich oder nicht zumutbar, können die Arbeiten unterbrochen bzw. verschoben werden. Dadurch verursachte zusätzliche Aufwendungen, Wartezeiten und Anfahrten können im gesetzlich zulässigen Umfang gesondert verrechnet werden.

7.10. Für Schäden an Gegenständen, die entgegen den vorstehenden Mitwirkungspflichten im Arbeits-, Montage- oder Zugangsbereich belassen oder nicht ausreichend geschützt wurden, haften wir nur nach Maßgabe der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.

7.11. Bei Montage- und Installationsarbeiten erforderliche Eingriffe in Wände, Decken, Böden oder sonstige Bauteile, insbesondere Bohrungen, Durchbrüche, Schlitze und Öffnungen, umfassen nicht automatisch deren optische Wiederherstellung. Maler-, Spachtel-, Verputz-, Fliesen-, Tapezier-, Bodenleger- oder vergleichbare Wiederherstellungsarbeiten sind nur dann Bestandteil unseres Leistungsumfangs, wenn diese ausdrücklich angeboten bzw. vereinbart wurden.

7.12. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen. 

8. Leistungsausführung

8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. 

8.2. Dem Kunden zumutbare, sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als genehmigt, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. 

8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen; das Entgelt erhöht sich entsprechend dem notwendigen Mehraufwand. 

8.5. Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

8.6. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der Leistungs-/Kaufgegenstand spätestens sechs Monate nach Bestellung als abgerufen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

9. Leistungsfristen und Termine

9.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbaren und von uns nicht verschuldeten Verzögerungen unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, um jenen Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis andauert. Zwingende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt. 

9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7, verlängern sich Leistungsfristen entsprechend und vereinbarte Fertigstellungstermine werden angemessen hinausgeschoben.

9.3. Wir sind berechtigt, den durch eine vom Kunden zu vertretende Verzögerung verursachten notwendigen Mehraufwand, insbesondere Lagerung von Materialien und Geräten, Wartezeiten und zusätzliche Anfahrten, angemessen zu verrechnen. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

9.4. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung ausdrücklich schriftlich zugesagt wurde.

9.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu, soweit eine Nachfrist gesetzlich erforderlich ist. 

9.6. Die Form und Voraussetzungen eines Rücktritts richten sich nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen; gegenüber Unternehmern kann Schriftform vereinbart werden.

10. Behelfsmäßige Instandsetzung

10.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine den Umständen entsprechende, eingeschränkte Haltbarkeit.

10.2. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung ehestmöglich eine fachgerechte endgültige Instandsetzung zu veranlassen.

11. Gefahrtragung

11.1. Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware an Verbraucher gelten die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.

11.2. Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald der Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereitgehalten wird, dieses selbst anliefert oder an einen Transporteur übergeben wird. 

11.3. Der unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern. Eine Transportversicherung schließen wir nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch und auf Kosten des Kunden ab.

12. Annahmeverzug

12.1. Gerät der Kunde länger als zwei Wochen in Annahmeverzug oder hat er trotz angemessener Nachfrist nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir sie im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.

12.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden angemessen einzulagern und die tatsächlich anfallenden bzw. wirksam vereinbarten Lagerkosten zu verrechnen.

12.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

12.4. Schadenersatzansprüche wegen eines berechtigten Rücktritts richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen; gegenüber Unternehmern können zulässige Pauschalierungen gesondert vereinbart werden. 

12.5. Die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens bleibt im gesetzlich zulässigen Umfang vorbehalten.

13. Eigentumsvorbehalt

13.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

13.2. Eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware durch unternehmerische Kunden ist nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes und unter Wahrung unserer Sicherungsrechte zulässig. 

13.3. Der unternehmerische Kunde hat uns alle zur Geltendmachung unserer Sicherungsrechte erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.

13.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, können wir nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen die Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen. 

13.5. Der Kunde hat uns von einer Insolvenz, Pfändung oder sonstigen Inanspruchnahme unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.

13.6. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde im gesetzlich zulässigen Umfang.

13.7. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

13.8. Zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden bestmöglich verwerten; zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.

13.9. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen darf die Vorbehaltsware nicht verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst mit Rechten Dritter belastet werden. Von Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist uns unverzüglich Mitteilung zu machen.

14. Schutzrechte Dritter

14.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen Schutzrechte Dritter geltend gemacht, können wir die Herstellung bzw. Leistung bis zur Klärung der Rechte Dritter einstellen, sofern die Ansprüche nicht offenkundig unberechtigt sind.

14.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich im gesetzlich zulässigen Umfang schad- und klaglos, soweit die Rechtsverletzung aus vom Kunden bereitgestellten Vorgaben oder Unterlagen resultiert.

14.3. Von unternehmerischen Kunden können für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse verlangt werden. 

14.4. Für Liefergegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen) herstellen, trägt der Kunde die Verantwortung dafür, dass dadurch keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. 

14.5. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, können wir die Herstellung bzw. Lieferung bis zur Klärung einstellen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.

14.6. Notwendige und zweckentsprechende Kosten, die uns aufgrund vom Kunden zu vertretender Schutzrechtsverletzungen entstehen, können im gesetzlich zulässigen Umfang ersetzt verlangt werden. 

15. Unser geistiges Eigentum

15.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns bereitgestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.

15.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

15.3. Der Kunde verpflichtet sich zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber, soweit daran ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht.

16. Gewährleistung

16.1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Gegenüber unternehmerischen Kunden können – soweit gesetzlich zulässig – abweichende Fristen vereinbart werden.

16.2. Der Zeitpunkt der Übergabe richtet sich nach der Vereinbarung; mangels abweichender Vereinbarung gilt die Leistung als übergeben, wenn der Kunde sie in seine Verfügungsmacht übernommen oder die Übernahme ohne berechtigten Grund verweigert hat. 

16.3. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen und bleibt der Kunde dem mitgeteilten Übergabetermin fern, gelten die gesetzlichen bzw. wirksam vereinbarten Folgen.

16.4. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses Mangels dar.

16.5. Gegenüber unternehmerischen Kunden sind uns zur Mängelbehebung angemessene Verbesserungsversuche einzuräumen, soweit dies zumutbar und gesetzlich zulässig ist.

16.6. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, hat der Kunde uns die durch die Prüfung entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, sofern er die Unbegründetheit kannte oder bei gehöriger Sorgfalt erkennen musste.

16.7. Für unternehmerische Kunden gelten die gesetzlichen Beweislastregeln und Untersuchungs-/Rügepflichten, soweit anwendbar.

16.8. Zur Mängelbehebung hat der Kunde die Anlage bzw. Geräte ohne schuldhafte Verzögerung zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder von uns bestellte Sachverständige einzuräumen.

16.9. Unternehmerische Kunden haben erkennbare Mängel nach Ablieferung innerhalb angemessener Frist schriftlich anzuzeigen; gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben unberührt.

16.10. Eine Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder die Ursachenbehebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies zumutbar ist. 

16.11. Bei unberechtigten Mängelbehauptungen kann Ersatz notwendiger Prüf- und Fehlersuchkosten nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen verlangt werden. 

16.12. Der Kunde hat zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung zu treffen und eine weitere Schadensausweitung möglichst zu verhindern. 

16.13. Rechte auf Preisminderung oder Vertragsauflösung richten sich nach den zwingenden gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. 

16.14. Werden Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr, soweit der Mangel auf diesen Kundenvorgaben beruht.

16.15. Keinen von uns zu vertretenden Mangel begründet eine Beeinträchtigung, die ausschließlich auf abweichenden tatsächlichen Gegebenheiten oder auf fehlenden bzw. unrichtigen Informationen des Kunden beruht.

16.16. Die Rücksendung mangelhafter Lieferungen oder Proben durch unternehmerische Kunden ist vorab mit uns abzustimmen, soweit wirtschaftlich vertretbar.

16.17. Der Kunde hat eine unverzügliche Mangelfeststellung und Prüfung durch uns zu ermöglichen.

16.18. Für Mängel, die auf nicht technisch einwandfreie, nicht betriebsbereite oder mit dem gelieferten Gegenstand nicht kompatible Anlagen bzw. Einrichtungen des Kunden zurückzuführen sind, haften wir nicht, soweit dieser Umstand für den Mangel ursächlich ist. 

16.19. Wir sind berechtigt, notwendige Untersuchungen anzustellen oder anstellen zu lassen. Ergibt die Untersuchung, dass kein von uns zu vertretender Fehler vorliegt, können die angemessenen Untersuchungskosten nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen verrechnet werden. 

16.20. Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung hat der Kunde die für die Durchführung notwendigen und zumutbaren Mitwirkungshandlungen zu erbringen. Gegenüber Verbrauchern bleiben zwingende gesetzliche Kostentragungsregeln unberührt. 

17. Haftung

17.1. Unsere Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Haftungsbeschränkungen gegenüber Unternehmern gelten nur im gesetzlich zulässigen Umfang; zwingende Haftungstatbestände bleiben unberührt. 

17.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden kann die Haftung für Vermögensschäden im gesetzlich zulässigen Umfang auf eine angemessene Haftungshöchstsumme beschränkt werden; eine konkrete Höchstsumme sollte gesondert rechtlich geprüft und vereinbart werden.

17.3. Haftungsbeschränkungen für Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen gelten nur, soweit gesetzlich zulässig und wirksam vereinbart. 

17.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind innerhalb der gesetzlich zulässigen Fristen geltend zu machen. Zwingende Verjährungs- und Ausschlussbestimmungen bleiben unberührt.

17.5. Eine Haftung für Schäden aufgrund unsachgemäßer Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgung von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung oder Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte sowie natürlicher Abnutzung besteht nicht, soweit diese Umstände für den Schaden ursächlich sind. 

17.6. Soweit der Kunde für einen Schaden Versicherungsleistungen aus einer eigenen oder zu seinen Gunsten abgeschlossenen Schadenversicherung beanspruchen kann, gelten allfällige Haftungsbeschränkungen nur im gesetzlich zulässigen Umfang. 

17.7. Geschuldet sind jene Produkteigenschaften, die nach Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstigen produktbezogenen Anleitungen und Hinweisen unter Berücksichtigung der Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden erwartet werden können. Für Wiederverkäufer gelten ergänzend die gesetzlichen produkthaftungsrechtlichen Bestimmungen. 

17.8. Soweit wir im Auftrag des Vertragspartners Förderungen oder Zuschüsse beantragen, schulden wir eine sorgfältige Antragstellung auf Grundlage der vom Vertragspartner bereitgestellten Angaben, jedoch keinen Fördererfolg. Eine Haftung für Entscheidungen der Förderstelle ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

17.9. In Aussicht gestellte Fördermittel, die nicht gewährt werden, berühren die Wirksamkeit des geschlossenen Vertrages grundsätzlich nicht, sofern die Förderung nicht ausdrücklich zur Vertragsbedingung gemacht wurde. 

18. Salvatorische Klausel

18.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen im gesetzlich zulässigen Umfang unberührt. 

18.2. Bei Unternehmergeschäften ist eine unwirksame Bestimmung durch eine zulässige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen. 

19. Allgemeines

19.1. Es gilt österreichisches Recht.

19.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

19.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (8720 Knittelfeld), soweit dies gesetzlich zulässig ist. 

19.4. Für Streitigkeiten mit unternehmerischen Kunden wird – soweit gesetzlich zulässig – die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz unseres Unternehmens vereinbart. Für Verbraucher gelten die zwingenden gesetzlichen Gerichtsstände.

19.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder anderer für die Vertragsabwicklung relevanter Informationen hat der Kunde uns unverzüglich bekannt zu geben.

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